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Im Stadtstaat Hamburg gilt ein genereller Leinenzwang für Hunde. Abgesehen von speziell ausgewiesenen Flächen ist dieses Verbot in der ganzen Stadt in Kraft – es gibt allerdings Ausnahmen.

 

Generelle Anleinpflicht

Auf öffentlichen Wegen, in Wäldern und auf Wiesen gilt in Hamburg ein strikter Leinenzwang für Vierbeiner. Davon ausgenommen sind Tiere, für die der Hundehalter eine Befreiung von der Leinenpflicht erwirkt hat. Wenn eine solche Bestätigung vorhanden ist, kann im Stadtgebiet üblicherweise auf die Hundeleine verzichtet werden – jedenfalls dort, wo keinen speziellen Regelungen in Kraft sind, die dies einschränken.

Auch auf vielen öffentlichen Grünflächen dürfen Vierbeiner, die durch die Befreiung nicht angeleint werden müssen, ebenfalls frei laufen. Zudem gibt es spezielle Freilaufflächen, in denen auch Tiere ohne entsprechende Befreiung ohne Leine laufen dürfen.

Um grundsätzlich auf die Hundeleine verzichten zu dürfen, muss der Hundehalter mit seinem Tier eine Gehorsamsprüfung erfolgreich absolvieren. Hat er einen solchen Test bereits in einem anderen Bundesland oder in ähnlicher Form abgelegt, kann er darüber auch einen Nachweis erbringen und somit auf die neuerliche Durchführung der Prüfung verzichten. Beispiele dafür sind Begleithundeprüfungen oder der sogenannte Hundeführerschein. Auch falls der Hund aufgrund von gesundheitlichen Problemen nicht dazu in der Lage sein sollte, kann gegebenenfalls auf den Test verzichtet werden. Dies muss jedoch vom Halter belegt werden.

 

Bei der Prüfung wird der Gehorsam des Tieres getestet

Die Prüfung wird durch einen anerkannten Sachverständigen durchgeführt. Das Tier muss zu diesem Zeitpunkt mindestens ein Jahr alt sein. Die Gruppe der „Prüflinge“ besteht aus maximal sechs Hunden und zwölf Haltern. In der Prüfung muss der Hund zeigen, dass er gehorsam genug ist um abgeleint werden zu können. Dazu muss das Tier verschiedene Übungen mit seinem Halter oder seiner Halterin meistern. Dabei kommt es darauf an, dass das Tier die nötigen Signale vom Halter empfängt und es diese auch befolgt. Getestet wird unter anderem, ob der Vierbeiner locker an der Leine gehen kann, ob er Grundkommandos wie „Sitz“, „Platz“ und „Steh“ beherrscht oder ob der Rückruf zuverlässig klappt.

Die Befreiung gilt für die Person oder die Personen, die mit dem Tier die Gehorsamsprüfung erfolgreich abgelegt haben. Auf andere Vierbeiner ist die Bescheinigung ebenso wenig übertragbar wie auf andere Menschen. Deshalb sollten etwa Familienmitglieder, die den Hund ebenfalls ohne Leine führen möchten, ebenfalls an der Prüfung teilnehmen. Ebenso ist es erlaubt, mehrere Tiere zum selben Zeitpunkt zu testen.

Die Befreiung kostet zwischen neun und 18 Euro plus Gebühren für die Durchführung der Prüfung an sich. Die Kosten variieren, je nachdem, ob die Befreiung durch das Verbraucherschutzamt erfolgt oder durch den anerkannten Sachverständigen. Legen mehrere Personen die Prüfung gemeinsam ab, müssen nur die beiden ältesten Personen die Gebühren zahlen. Die Bescheinigung über die Befreiung der Anleinpflicht muss bei Spaziergängen stets mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

 

Besondere Regelungen für gefährliche Hunde und Strafe bei Regelverstößen

Ganz egal, ob der Hund von dem Leinenzwang befreit ist oder nicht, gibt es einige spezielle Regelungen. So muss ein Hund beispielsweise immer an kurzer Leine gehalten werden, wenn er in einem Einkaufszentrum oder einer Fußgängerzone unterwegs ist. Dies gilt ebenfalls für Spaziergänge in Wäldern oder Naturschutzgebieten. Kurz angeleint werden müssen auch läufige Hündinnen und Tiere, die nur unzureichend auf ihren Halter hören, ebenso gilt diese Regelung in unmittelbarer Nähe von Schulen oder Spielplätzen sowie bei Hunden, die bereits Menschen oder Tiere belästigt haben.

Auf Spielplätze und öffentliche Wiesen darf der Hund in der Hansestadt gar nicht mitgenommen werden; auf den Wegen müssen sie kurz angeleint werden. Auf speziellen Großveranstaltungen wie dem Hafengeburtstag oder Volksfesten dürfen die Tiere überhaupt nicht anwesend sein.

Besondere Regelungen gibt es auch für sogenannte gefährliche Hunde. Wenn ein Tier derart eingestuft worden ist, herrscht Maulkorb- und Leinenpflicht. Dies trifft unter anderem zu auf American Pitbull Terrier, Bullterrier und Mastiffs. Auch auf Freilaufflächen dürfen die Tiere dann nicht ohne Weiteres abgeleint werden. Möglich sind Ausnahmen durch das Bestehen eines Wesenstests, allerdings nur für manche der Rassen, die als „gefährlich“ eingestuft worden sind. Hier muss der Hund in verschiedenen Situationen buchstäblich Nerven bewahren.

Die Bußgelder, die die Stadt gegenüber denen verhängt, die gegen die Regeln zum Anleinen verstoßen, variieren. Je nachdem, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit beim Halter festgestellt wird, schwanken die Beträge beträchtlich. Wer seinen Hund nicht an einer höchstens zwei Meter langen Leine führt, muss dafür bis zu 500 Euro Strafe bezahlen. Noch teurer kann es werden, wenn das Tier auf einem Spielplatz oder einer anderen Fläche unterwegs ist, wo es nicht erlaubt ist – dann kostet das Vergehen bis zu 600 Euro.