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Leinenpflicht in Hessen – Regeln für alle Hundehalter

Die Leinenpflicht in Hessen wird unter dem Grundbegriff „Gefahrenabwehrverordnung“ geregelt, in welchem explizit sowohl auf das Halten, als auch von Führen von Hunden eingegangen wird. Dort wird exakt zusammengefasst, wann und wo Vierbeiner an der Leine geführt werden müssen. Sofern sich an diese Regeln nicht gehalten wird, drohen dem Halter schwere Buß- und Strafgelder, die je nach Schwere des Verstoßes bis in den fünfstelligen Bereich gehen können – in besonders schlimmen Fällen droht auch die Einziehung des Hundes.

 

Im Rahmen dieser Regelung hat das Bundesland sich dazu entschlossen, den Leinenzwang grundsätzlich bei allen öffentlichen Veranstaltungen, Events, Festivals und Konzerten, sowie auf Versammlungen und Festen aller Art gilt. Auch auf Messen, sowie in Gaststätten und öffentlichen Verkehrsmitteln muss der Hund stets an der Hundeleine geführt werden. Anders verhält es sich auf öffentlichen Park und Freiflächen, die von der Allgemeinheit genutzt werden: diese müssen im gesamten Gebiet Hessens über eine spezielle Kennzeichnung verfügen, die regelt, ob Hunde hier an der Leine geführt werden müssen oder nicht. Daher gilt es in diesen Fällen stets die Beschilderung zu beachten.

 

Es besteht jedoch im gesamten Gebiet die Möglichkeit, das eigene Tier im Rahmen eines positiven Wesenstestes von der Leinenpflicht zu befreien. Diese lockert die Regelung zumindest an manchen Orten, jedoch muss die Hundeleine dennoch in allen Bereichen getragen werden, in denen sich viele Menschen bewegen.

Regeln in Hessens Wäldern

In den Wäldern des Bundeslandes müssen die Tiere nicht zwangsläufig an der Leine geführt werden. Dennoch müssen sie einer stetigen Aufsicht unterliegen, sowie jederzeit vom Halter abrufbar sein. Sollten die Vierbeiner den Einwirkungsbereich ihres Halters verlassen und auf die Jagd nach Wild gehen, ist es dem Jäger erlaubt den Hund abzuschießen. Bevor der Jäger dies tun darf, muss er jedoch jegliche andere Maßnahme unternommen haben, um den Hund vom Wild fern zu halten.

 

Auch Tiere, die im Wald in Fanggeräten gefangen wurden, dürfen nicht getötet werden, sondern müssen als Fundtier in nahe gelegene Tierheime gebracht werden – dies unterscheidet sich zu vielen anderen Bundesländern, wo diese getötet werden dürfen.

Sonderregelung für gefährliche Hunde

Für die als gefährlich geltenden Vierbeiner sind die Regeln etwas anders. Zu dieser Art zählen sowohl alle Rassen, die auf der Rasseliste des Bundeslandes stehen, als auch jene Tiere, denen eine erhöhte Aggressivität bescheinigt wurde und die somit unabhängig von der Rasse strengeren Haltungspflichten unterliegen.

 

Bei diesen Hunden gilt der Leinenzwang im gesamten Gebiet des Bundeslandes Hessen, ausgenommen das private Grundstück, Haus, Gelände oder Besitztum des Hundehalters. Natürlich kann sich der Hund auch in der Wohnung seines Halters frei bewegen. Lediglich beim Betreten öffentlichen Raumes – und dazu zählt auch schon der Gehweg vor dem Haus – muss das Tier an die Leine. Ein positiver Wesenstest kann das Tier jedoch entlasten. In diesem Fall gelten auch für eigentlich als gefährlich eingestufte Tiere die üblichen Regeln, die auch für Hunde aller anderen Rassen gelten.

 

Ferner müssen die als gefährlich geltenden Rassen generell beim Betreten des öffentlichen Raumes einen Maulkorb tragen. Das gilt sowohl für die betroffenen Tiere auf der Rasseliste, als auch für jene, denen ein gefährliches und/oder aggressiven Verhalten bescheinigt wurde. Auch über eine gültige Hundehaftpflichtversicherung müssen die Halter gefährlicher Rassen bzw. Tiere verfügen und diese zu jedem Zeitpunkt nachweisen können – daher sollte man stets, wenn man sich mit dem Tier auf hessischem Grundboden befindet, einen entsprechenden Nachweis zur Hand haben.

Die zu erwartende Strafe bei einem Gesetzesverstoß

Das Bundesland hält sich ganz an die gängigen Empfehlungen des allgemeinen Bußgeldkataloges. So können Geldbußen von bis zu 50.000 € für Verstöße gegen die Auflagen des Leinenzwangs fällig werden. In der Praxis sieht das jedoch meist anders aus: üblich sind Beträge zwischen 50 und 80 €, wenn lediglich der Verstoß festgestellt wurde. Kommt es dagegen zu einer gefährlichen Situation, die im Ermangeln einer Hundeleine entstand, können die Kosten schnell bis in den vierstelligen Bereich steigen. Erst bei mehrmaligen Verstößen und gefährlichen Situationen wird der Maximalbetrag gefordert. Da es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, gilt die Strafe auch als sogenanntes Bußgeld. Erst wenn es wegen gefährlicher Situationen zu einer Anzeige anderer Personen oder Hundehalter kommt, kann ein Strafgeld fällig werden. Dieses fällt meist ebenfalls deutlich teurer aus.

 

Ein weiterer, zu bedenkender Aspekt ist der Einzug des Tieres! Sollte es wiederholt zu Bußgeldern und Vorfällen kommen, steht es dem entsprechenden Bezirk frei, das Tier einzuziehen und ins Tierheim zu geben. Ferner kann dem Halter im Anschluss ein Verbot der Hundehaltung erteilt werden, das entweder ausschließlich für gefährliche Hunderassen oder die Tiere allgemein gilt. Der Hund im Tierheim wird nur dann wieder vermittelt, wenn er sich als erziehbar erweist und zu einem friedlichen Tier werden kann, das sich sicher in der Öffentlichkeit führen lässt. Dies wird anhand eines Wesenstestes kontrolliert. Auch im Anschluss wird der Hund jedoch ausschließlich an Hundehalter mit Sachkundenachweis und entsprechender Qualifikation vermittelt.