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Leinenpflicht im Saarland

 

Hundehalter im schönen Saarland müssen nicht viel bedenken. Die Leinenpflicht dort gilt in den meisten Teilen des Landes ausschließlich für gefährliche Hunderassen und aggressive Tiere. Ein paar wenige Ausnahmen gibt es aber dennoch: die einzelnen Städte und Kommunen haben nämlich das Recht, eigene Bestimmungen einzuführen. Daher sollte man sich stets vor Ort mit den exakten Regelungen auseinandersetzen und diese beim zuständigen Amt in Erfahrung bringen.

 

So gilt in der Hauptstadt Saarbrücken eine generelle Pflicht zum Tragen einer Hundeleine für alle Vierbeiner in allen öffentlichen Anlagen und auf der Straße. Lediglich auf speziell gekennzeichneten Auslaufflächen ist in Saarbrücken ein freier Hundealltag ohne Leine möglich.

 

Weitere Besonderheiten des Leinenzwangs in dem schönen Bundesland gelten jedoch im Wald. Grundsätzlich gilt: solang Mensch und Tier sich im Wald so verhalten, dass es niemand anderen stört, ist dort alles erlaubt – einschließlich eines frei Laufens für das Tier. Allerdings gibt es zwischen dem 01. März und 30. Juni jeden Jahres eine Brut- und Setzzeit im dortigen Gebiet. In diesem Zeitraum sind alle Hundehalter dazu verpflichtet, ihr Tier an der Leine zu führen – es sei denn, das Tier bleibt zuverlässig im Bereich der Wege. Als zuverlässig definiert das Jagdgesetz, dass das Tier stets kontrollierbar und abrufbar sein muss und der Halter die gesamte Kontrolle über den Vierbeiner behält. Ein Wildern, Jagen oder Hetzen der Jungtiere soll um jeden Preis vermieden werden. Sollte man sich an diese Regeln nicht halten, kann ein Bußgeld verhängt werden.

 

Eine weitere Ausnahme sind Natur- und Wildschutzgebiete. Auch hier gibt es in vielen Fällen eine Anleinpflicht, die das ganze Jahr über gilt und für den Schutz der dortigen Tiere sorgen soll. Sollte man sich daran nicht halten, können empfindliche Strafen fällig werden. Selbiges gilt übrigens auch für Tollwutgebiete: hier muss das Tier nachweislich über einen aktuellen Impfschutz gegen Tollwut verfügen, um in diesem Gebiet ohne Leine frei laufen zu dürfen. Wichtig ist hier vor allem, dass dieser auch in Form einer Impfmarke oder eines Impfausweises mitgenommen wird, da die Beweispflicht gilt das Bußgeld andernfalls umgehend verhängt wird.

 

Sonderregelungen für gefährliche Hunderassen

 

Im saarländischen Gebiet stehen insgesamt drei Rassen auf der Rasseliste, welche sofort als gefährliche Vierbeiner gelten: der American Staffordshire Terrier, der Staffordshire Bullterrier und der American Pit Bull Terrier. Für die Haltung dieser als gefährlich bezeichneten Rassen benötigt man im gesamten saarländischen Gebiet die Halteerlaubnis der entsprechenden Behörde. Aber nicht nur die Tiere dieser Rasse können dort als gefährlich zählen, auch verhaltensauffällige Tiere können von der Kampfhundeverordnung betroffen sein – und ebenfalls die Besitzer! Wenn es bereits zu Beißvorfällen kam, gilt der Hund automatisch als gefährliches Tier und hat sich ebenfalls an die strengen Regeln des Bundeslandes zu halten.

 

So unterliegen Kampfhunde dort überall außerhalb des eigenen, befriedeten Eigentums einer strengen Pflicht zur Leinenführung, die sowohl für alle öffentlichen Bereiche, als auch für Treppenhäuser, Aufzüge und im gesamten Bereich von Mehrfamilienhäusern gilt. Außerdem müssen alle als gefährlich geltenden Hunde im gesamten Gebiet des Bundeslandes einen Maulkorb tragen, der zuverlässig das Beißen verhindert. Eine Mitnahme in öffentlichen Verkehrsmitteln ist für als gefährlich geltende Hunde nicht gestattet.

 

Auf dem eigenen Gelände, sofern dies von keinen weiteren Personen außer dem Halter und seiner Familie genutzt wird, darf der als gefährlich geltende Vierbeiner nur dann frei laufen, wenn das gesamte Grundstück ausbruchssicher mit Zäunen und/oder Mauern versehen ist und so eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeschlossen werden kann.

 

Die Halter der gefährlichen Tiere müssen sich zudem mit einer verpflichtenden Hundehaftpflichtversicherung abfinden, die für alle als gefährlich eingetragenen Hunde gilt. Darüber muss zudem stets ein Nachweis vorhanden sein, der zu Gassi-Runden und beim Verlassen des Grundstücks zu jedwedem anderen Zweck im Rahmen einer Kontrolle nachweisbar sein muss.

 

Die zu erwartende Strafe

 

Bei der Strafe, die aufgrund eines Verstoßes in Bezug auf das Tragen einer Hundeleine ausgesprochen wird, kann es sich um einen bis zu fünfstelligen Betrag handeln. So kann die fällige Höchststrafe bei bis zu 25.000 € liegen – liegt in der Praxis jedoch meist deutlich darunter. Die durchschnittlichen Kosten in diesem Bundesland für Verstöße bei der Leinenpflicht liegen bei ca. 20 – 150 €, je nach entstandener Gefahrensituation. Lediglich bei häufigeren Vorfällen, die mitunter auch Beißvorfälle beinhalten, werden höhere Strafen vom Ordnungsamt verhängt. Eine weitere Folge kann die Eingliederung des Tieres in den Bereich der gefährlichen Vierbeiner sein, was wiederrum bis zum Entzug des Tieres führt, sofern man keine Eignung nachweisen kann, die das Führen eines solchen Tieres beweist.

 

Weitere Regelungen im Saarland

 

Das Bundesland verzichtet weitestgehend darauf, Hundehaltern zu starke Vorschriften zu machen. Wie in jedem anderen Bundesland ist hier jedoch natürlich die Hundesteuer fällig, die unbedingt bezahlt werden muss – je nach Land und Kommune unterscheiden sich die Kosten sehr. Es ist zudem darauf zu achten, dass der Hund eine gültige Steuermarke am Halsband trägt, um im Rahmen einer Kontrolle nachweisen zu können, dass das Tier angemessen versteuert wurde.

 

Eine Hundehaftpflicht ist dort nicht verpflichtend, sofern man Halter eines als ungefährlich geltenden Tieres ist. Dennoch kann der Inhaber des Tieres im Schadensfall für alle Beschädigungen und ggf. Verletzungen anderer haftbar gemacht werden.