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Leinenpflicht in Thüringen – hohe Strafen bei Verstößen

 

Das Bundesland hat ein vergleichsweise sehr strenges Regelwerk zum Führen von Hunden an der Leine. So müssen in dort das ganze Jahr über Hunde im Wald generell an der Leine geführt werden – völlig unabhängig von der Brut- und Setzzeit der dort lebenden Wildtiere. Erfreulicherweise ist dies aber auch schon die einzige Vorschrift, die man dazu im gesamten Bundesland findet. Alle weiteren Regelungen unterlegen den Vorschriften der jeweiligen Stadt oder Kommune und variieren so dementsprechend stark im gesamten Bundesgebiet.

 

In den meisten, größeren Städten (z. B. in der Landeshauptstadt Erfurt) gelten jedoch zusätzliche Regeln zum Schutz der Bevölkerung. So müssen dort in allen Fußgängerzonen, auf Märkten und bei jeglichen Veranstaltungen wie Sportfesten oder Volksfesten die Hunde an einer kurzen Leine geführt werden. Kurz bedeutet in dem Fall, dass die Leine maximal einen Meter lang sein darf und fest vom Hundehalter gehalten werden muss. Selbige Vorschriften gelten für alle Grünanlagen, auf Marktplätzen und in verkehrsberuhigten Bereichen sowie Spielzonen, die für Kinder gedacht sind. Kinderspielplätze dürfen mit dem Tier nur dann betreten werden, wenn dies auf einem Schild ausdrücklich genehmigt wurde – was jedoch nur sehr selten der Fall ist.

 

Auf speziell ausgewiesenen Freilaufflächen dürfen die Tiere selbstverständlich ohne Leine geführt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn es sich um friedliche Tiere handelt, die sich mit den weiteren Hunden und Menschen dort harmonisch zusammenfügen können. Sollte es zu Konfliktsituationen kommen, können für den Inhaber des streitsuchenden Hundes empfindliche Strafen ausgesprochen werden.

 

Gefährliche Hunde in Thüringen

 

Insgesamt stehen auf der Rasseliste des Bundeslandes vier verschiedene Rassen, die schon im Vorfeld und ohne Erkennung des Wesens als aggressiv und gefährlich gelten. Dazu zählt der Bullterrier, der American Staffordshire Terrier, der Staffordshire Bullterrier und der Pitbull Terrier. Bei diesen geht man direkt davon aus, dass sie eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen und hat somit einen allgemeingültigen Leinenzwang und eine generelle Maulkorbpflicht für diese Rassen eingesetzt.

 

Aber auch aggressive, bissige oder anderweitig negativ auffallende Vierbeiner können als gefährliche Tiere eingestuft werden und im Anschluss den strengen Regeln zu denen der gefährlichen Vierbeiner unterliegen. In diesem Fall stehen auch diese in der Pflicht zu einem stetigen Tragen von Maulkorb und Hundeleine. Zur Überprüfung einer solchen Problematik kann der Hundehalter dazu verpflichtet werden, mit dem eigenen Hund einen Wesenstest zu besuchen, dessen Ergebnis Maßstab dafür ist, ob der Hund in die Kategorie gefährliches Tier eingeordnet wird oder nicht.

 

Auf dem eigenen, befriedeten Gelände dürfen auch gefährliche Tiere frei und ohne Hundeleine laufen – allerdings muss seitens des Halters sichergestellt sein, dass es für das Tier keine Möglichkeit gibt, das Grundstück zu verlassen. Daher muss es ausbruchssicher eingezäunt oder ummauert sein, um der Allgemeinheit ausreichend Schutz zu bieten.

 

Strafe bei einem Verstoß gegen die Leinenpflicht

 

Sollte man als Besitzer gegen die Auflagen des Bundeslandes oder der Stadt/Kommune verstoßen, können empfindliche Strafen bis zu einem Betrag von 25.000 € fällig werden. In der Praxis geschieht dies jedoch nur sehr selten. Üblich ist eine Strafe von 25 € – 150 € im Stadtgebiet, wenn man sich nicht an die Vorschriften hält – im Wald sind die Strafen etwas höher, da man dort von einer stetigen Gefahr für die Wildtiere ausgeht, wenn die geliebten Vierbeiner nicht an der Leine geführt werden. Dort liegen die Geldbußen bei ca. 50 € -300 €. Sollte es wiederholt zu Verstößen kommen, steigen die entsprechenden Kosten natürlich an. Selbiges gilt für die wiederholte Entstehung von Gefahrensituationen – sollte das Tier auffällig werden oder häufig zubeißen können nicht nur sehr hohe Strafen folgen, sondern auch eine Einteilung in die Gruppierung der gefährlichen Tiere und damit deutlich höhere Auflagen und Steuerkosten.

 

Sollte es wiederholt zu Beißvorfällen kommen, kann dem Besitzer der Tiere zusätzlich eine Unfähigkeit zum Halten von Hunden ausgesprochen werden, was schlussendlich zu einem Entzug des Tieres und einem generellen Haltungsverbot für Vierbeiner werden kann.

 

Weitere Auflagen in Thüringen

 

Im gesamten thüringischen Bundesgebiet gilt die Auflage, die eigenen Vierbeiner mit einer Hundehaftpflichtversicherung zu versichern. Dies gilt sowohl für die Halter gefährlicher Tiere, als auch solcher als friedlich eingestufter Rassen. So soll vorgebeugt werden, dass die Halter der Tiere mit ihrem Privatbesitz haften, sollte es zu einem Beißvorfall, Unfall oder einer Sachbeschädigung durch das Tier kommen. Eine entsprechende Versicherung muss im Rahmen einer Kontrolle stets beweisbar sein, daher sollte das Tier am Halsband möglichst einen Versichertenchip tragen.

 

Auch ist natürlich die Hundesteuer im gesamten thüringischen Landesgebiet verpflichtend. Diese variiert in ihrer Höhe nicht nur je nach Stadt oder Kommune, sondern auch nach Rasse, Größe und Gewicht des Tieres. Kampfhunde zahlen ungefähr das fünffache der üblichen Hundesteuerkosten. Die Zahlung der Hundesteuer muss ebenfalls im Rahmen einer Kontrolle nachweisbar sein, daher sollte eine gültige Steuermarke stets am Halsband des Hundes befestigt sein. Sollte dies bei einer Kontrolle nicht vorgewiesen werden können, besteht schon vor Ort die Möglichkeit für die Mitarbeiter des Ordnungs- oder Veterinäramtes die Möglichkeit, ein Bußgeld zu verhängen.