Jede Gemeinde entscheidet selbst
Allgemeine gesetzliche Grundlagen
Die gesetzliche Situation in bezug auf die Leinenpflicht ist für Hundehalter in Bayern relativ unübersichtlich. Grund hierfür ist, dass der Freistaat die Regelungen den einzelnen Gemeinden überlässt, welche somit zum Teil sehr unterschiedliche Verordnungen haben können. Um also auf Nummer sicher zu gehen empfiehlt es sich auf jeden Fall, sich bei der jeweiligen Gemeinde direkt zu erkundigen. Hintergrund dieser Regelung ist der Gedanke, dass auf diese Weise die entsprechenden Verordnungen an die örtlichen Gegebenheiten angepasst und die Bestimmungen des Tierschutzes besser umgesetzt werden können. Die allgemeinen gesetzlichen Grundlagen, nach denen sich diese individuellen Verordnungen richten, sind im bayrischen “Landesstraf- und Verordnungsgesetz” (LstVG) unter Art. 18 festgehalten. So unterscheidet der Gesetzgeber hier vor allem zwischen kleinen und großen und Kampfhunden.
Große und kleine Hunde
Besonders für große (beginnend ab einer Schulterhöhe von 50 cm oder mehr) und für Kampfhunde räumt man dabei den Gemeinden das Recht ein, selbständig über eine evtl. Leinenpflicht auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Anlagen zu entscheiden. Ziel soll dabei sein, die Gesundheit und Sicherheit der Bürger ebenso zu schützen wie deren Eigentum. Das entsprechende Landesgesetz fordert aber auch, dass dabei die individuellen örtlichen und zeitlichen Bedingungen genauso berücksichtigt werden müssen wie das Bewegungsbedürfnis der Tiere selbst.
Zwar sind kleine Hunderassen von dem entsprechenden Artikel der Landesordnung ausgenommen; allerdings kann durchaus auch für sie ein Leinenzwang im öffentlichen Raum angeordnet werden. Grundlage hierfür ist dann jedoch die bayerische Gemeindeordnung. Diese gestattet den Gemeinden ganz allgemein Regelungen über den Zugang und die Nutzung öffentlicher Einrichtungen aufzustellen. Darunter fallen etwa Spielplätze und städtische Grünanlagen. Hat eine Gemeinde eine entsprechende Verordnung verabschiedet, um zum Beispiel Verschmutzung durch Hunde vorzubeugen, so müssen also auch kleinere Exemplare an die Hundeleine.
Kampfhunde und Strafen
Nicht viel anders sieht es aus beim Maulkorbzwang. Wiederum gilt: eine einheitliche, bayernweite Regelung existiert nicht und die Bestimmungen werden den jeweiligen Gemeinden überlassen. Dies gilt auch für diejenigen Hunderassen, deren Exemplare vom Freistaat grundsätzlich als Kampfhunde, beziehungsweise als besonders aggressiv angesehen werden; im Moment sind das: Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa-Inu.
Bei einigen weiteren Rassen gilt, dass sie solange als Kampfhunde gelistet werden, bis im Einzelfall nachgewiesen werden kann, dass sie keinerlei gesteigerte Aggressivität zeigen und keine erhöhte Gefahr für Menschen oder Tiere darstellen. Hierzu zählen etwa Rottweiler, American Bulldog oder der Mastino Napoletano, sowie all deren Kreuzungen (die vollständige Liste ist auf der Website der Bayerischen Staatskanzlei einsehbar). Völlig unabhängig von der Rasse kann ein Hund allerdings auch dann als Kampfhund gelistet werden, wenn vermutet wird, dass das Tier einem entsprechenden Training unterzogen worden ist, welches die Steigerung seiner Aggressivität zum Ziel hat.
Da jede Gemeinde unterschiedliche Bestimmungen hat, so lässt sich auch über die Höhe einer eventuellen Strafe an dieser Stelle nichts sagen. Es sei darum noch einmal jedem Hundehalter ausdrücklich empfohlen, sich direkt selbst zu erkundigen und bei der zuständigen Gemeinde anzurufen, um sich zu informieren und böse Überraschungen zu vermeiden. Denjenigen, die zum Beispiel in München ihre Hunde nicht an die Hundeleine nehmen, droht ein entsprechendes Bußgeld von etwa 100 bis 200 Euro. Und wer seinem Vierbeiner in der Landeshauptstadt trotz Verpflichtung keinen Maulkorb anlegt, der muss sogar mit mehr als 1.000 Euro Strafe rechnen.