Skip to main content

Leinenpflicht in Baden-Württemberg – nur begrenzte Vorschriften

 

Im gesamten Gebiet von Baden-Württemberg gibt es keine geregelte Verpflichtung für Hundehalter, die eigenen Tiere an der Leine oder mit Maulkorb zu führen. So hat das Bundesland die detaillierten Regelungen restlos den Städten und Kommunen überlassen. Wenn man sich also nun für die Leinenpflicht in einem bestimmten Gebiet interessiert, muss man auf dem zuständigen Amt Informationen zu den Auflagen der jeweiligen Stadt oder des Landkreises einholen.

 

Dennoch lassen sich anhand der Vorschriften der größeren Städte erste Rückschlüsse über die Regelungen in Baden-Württemberg ziehen. Die Städte Mannheim, Karlsruhe und Stuttgart haben sich auf ein einheitliches Regelwerk geeinigt. So besteht in diesen Bereichen eine generelle Pflicht, die Hunde an der Hundeleine zu führen, wenn man sich in den öffentlichen Anlagen, in Fußgängerzonen, in großen Menschenansammlungen oder in den gängigen Grünanlagen befindet. Auch an Haltestellen der Verkehrsbetriebe und in den Verkehrsmitteln selbst müssen die Tiere an der Leine geführt werden. Auf öffentlichen Straßen, außerhalb des innerstädtischen Gebietes ist es den Hundehaltern jedoch erlaubt, die Vierbeiner ohne Hundeleine laufen zu lassen. Diese Regelung tritt jedoch nur in Kraft, wenn der Besitzer sein Tier ständig unter Kontrolle hat und im Notfall Beißvorfälle oder andere Konfrontationen verhindern kann. Ist dies nicht gegeben, kann für einzelne Hundehalter auch eine stetige Leinenpflicht ausgesprochen werden.

 

Außerdem gelten grüne Freiflächen der Stadt, die extra als Freilaufgebiete für Hunde markiert sind, als weitere Ausnahme. Hier dürfen alle friedlichen Vierbeiner frei miteinander spielen und toben, ohne dem Leinen- oder Maulkorbzwang zu unterliegen.

 

Auch in den Wäldern von Baden-Württemberg gibt es keinen generellen Leinenzwang. Hier greift jedoch ebenfalls die Einschränkung, dass das Tier stets abrufbar und im Einwirkungsbereich des Halters sein muss. Sollte dies nicht der Fall sein, macht man sich nach dem Landesjagdgesetz strafbar und riskiert im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld. Ein wildernder, jagender oder hetzender Hund darf zudem von einem Jäger erschossen werden, sofern er sich weitab von seinem Besitzer befindet und nicht wieder unter Kontrolle zu bringen ist – dies passiert in der Praxis jedoch nur sehr selten.

 

Gefährliche Hunde in Baden-Württemberg

 

Insgesamt stehen auf der Rasseliste in Baden-Württemberg zwölf verschiedene Hundearten, die im gesamten Bundesland als gefährlich gelten. Davon zählen jedoch nur drei Rassen als generell gefährlich, nämlich der American Staffordshire Terrier, der Bullterrier und der Pitbull Terrier. Die anderen Rassen (z. B. Dogo Argentino, Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Tosa Inu uvm.) gelten als gefährliche Hunderassen, bis das Gegenteil im Rahmen eines Wesenstests bewiesen wurde. Sollte in diesem Test festgestellt werden, dass es sich um ein aggressives, auffälliges oder gefährliches Tier handelt, müssen die Vierbeiner von ihren Haltern stets an der Leine geführt werden.

 

Ferner gilt für alle Kampfhunde, die älter als sechs Monate sind ein genereller Maulkorbzwang. Das gilt sowohl für die drei Rassen, die stets als gefährlich eingestuft werden, als auch für jedes einzelne Tier, das im Rahmen des Wesenstests eine Gefährlichkeit bescheinigt bekam. Dieser ist umgehend zu tragen, sobald der Besitzer des Tieres mit diesem die eigene Wohnung oder das eigene Grundstück verlässt. Die eventuellen Bisse der Tiere gelten in Baden-Württemberg als gefährliche Verletzungen und können neben hohen Bußgeldern auch schwerwiegende Anzeigen gegen den Inhaber des Tieres nach sich ziehen, sollte dieser der Maulkorbpflicht nicht nachgekommen sein.

 

Sollte ein Tier unabhängig von seiner Rasse verhaltensauffällige Merkmale zeigen oder es zu einer Auseinandersetzung mit anderen Hunden kommen, kann auch bei als friedlich geltenden Rassen ein Wesenstest angeordnet werden. Sollte sich auch hier eine generelle Aggressivität zeigen, kann jeder Hund, gleich welcher Rasse, Größe oder Art zu einem gefährlichen Hund erklärt werden und unterliegt fortan den strengeren Kampfhunderegeln.

 

Gleichzeitig kann man durch den Wesenstest jedoch auch alle Tiere von der Gefährlichkeit befreien lassen. Sollte man im Rahmen des Tests feststellen, dass das Tier keinerlei Aggressionen in Konfrontation mit anderen Hunden oder Menschen aufweist, kann dem Halter eine Ungefährlichkeit bestätigt werden, sodass künftig auch Kampfhunde ohne Leine und Maulkorb geführt werden müssen. Diese Bestätigung ist im Rahmen von Kontrollen jedoch stets vorzuweisen und sollte daher bei jedem Gassi-Gang mitgetragen werden.

 

Welche Strafe bei einem Verstoß zu erwarten ist

 

Sollte man gegen die Regeln des Landes Baden Württemberg verstoßen, erwarten die Besitzer der Tiere mitunter empfindliche Geldstrafen. So können die fälligen Geldbußen bei einem Verstoß gegen den Leinenzwang mit einem Strafgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden – in der Praxis findet das jedoch so gut wie nie statt. Üblich sind in Baden-Württemberg Bußgelder in Höhe von 30 € – 150 €, je nach Schwere des Verstoßes. Sollte es dagegen zu gefährlichen Situationen oder gar Beißvorfällen kommen, können die Strafen auch schnell in den vierstelligen Bereich steigen, bei Wiederholungsvorfällen auch bis in den fünfstelligen Bereich. Ferner sollte damit gerechnet werden, dass der Hund einen Wesenstest absolvieren muss und ggf. zu einer generellen Maulkorbpflicht verpflichtet wird.

 

Weitere Regelungen in Baden Württemberg

 

In Baden-Württemberg gibt, wie in anderen Bundesländern, keine generelle Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für friedliche Tiere. Lediglich für Kampfhunde und solche, die als aggressiv eingestuft werden, ist deren Abschluss verpflichtend. Jeder Hundehalter in Baden-Württemberg ist jedoch dazu verpflichtet, Hundesteuer zu zahlen und den Hund beim amtlichen Register anzumelden. Sollte man dem nicht tun, kann dies eine hohe Strafe zur Folge haben.