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Leinenpflicht in der Schweiz

Wer mit dem Hund verreist, sollte sich vorher über die Vorschriften im Urlaubsland informieren. Die Schweiz ist in 26 Kantone untergliedert. Ob und wann Hunde an der Leine geführt werden müssen, wird in der Schweiz von der Kantonal-Verwaltung festgelegt, wobei die Regelungen sich von Kanton zu Kanton voneinander unterscheiden können. Eine einheitliche Leinenpflicht gilt in der gesamten Schweiz während der Brut- und Setzzeit. In den Frühlingsmonaten, wenn sich viele einheimische Wildtiere fortpflanzen, sind Hundehalter verpflichtet, ihre Vierbeiner beim Spaziergang im Wald anzuleinen. Unabhängig davon, ob im jeweiligen Kanton eine Pflicht zum Anleinen besteht, werden Hundebesitzer gebeten, dafür zu sorgen, dass ihre Vierbeiner keine Wildtiere stören oder gar jagen. Besonders streng wird diese Vorschrift im Kanton Solothurn eingehalten, wo vom 01. Mai bis zum 30. Juni eine generelle Pflicht zum Anleinen von Hunden im Wald besteht. Mit dieser gesetzlichen Regelung sollen die in den Wäldern und Bergen lebenden Wildtiere geschützt werden. Im schweizerischen Hundegesetz ist außerdem vorgeschrieben, dass der Hundehalter seinen Vierbeiner in einer Weise hält, dass dieser weder andere Menschen noch Tiere belästigt oder gefährdet.

 

 

Generelle Anleinpflicht in der Schweiz

Gemäß Artikel 4 der schweizerischen Hundeverordnung gilt in allen Kantonen im öffentlichen Raum während der Zeit von Anfang Mai bis Ende Juni eine generelle Leinenpflicht. Die Behörden legen Wert darauf, dass Hunde, die möglicherweise wildern oder jagen, unter ständiger Kontrolle ihres Halters bleiben und bei Bedarf an die Leine genommen werden. Wenn die Pflicht, den Hund an der Leine zu führen, nicht beachtet wird, macht die Kantonspolizei den Hundehalter darauf aufmerksam. Im Wald werden Herrchen oder Frauchen, deren Vierbeiner ohne Leine frei läuft, durch den Jagdvorsteher angehalten. Dieser hat die Möglichkeit, den Hundehalter an die Polizei zu melden. Eine Anzeige wegen Nichtbeachtung der Anleinpflicht wird in der Schweiz an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet, die ein Bußgeld von mindestens 50 Schweizer Franken verhängt. Falls es zu einem Vorfall mit dem Hund kommt (beispielsweise durch Angriffe auf Menschen) fällt die Strafe durchaus höher aus. In den Städten und Dörfern der Schweiz sind alle Zonen, in denen Hunde angeleint werden müssen, entsprechend beschildert.

 

 

Welchen Vorschriften gibt es in der Schweiz in Bezug auf die Leine?

Die Art oder die Länge der Hundeleine spielt in der Schweiz keine Rolle. Durch den Leinenzwang sollen in erster Linie die Wildtiere geschützt werden. Deshalb ist auch die Verwendung von Schlepp- und Flexileinen zulässig, vorausgesetzt, der Hundehalter hält diese fest und kontrolliert seinen Hund. Vom Schweizer Tierschutzbund wird empfohlen, lange Leinen nicht an einem Halsband, sondern ausschließlich am Brustgeschirr zu befestigen.

 

 

Leinenpflicht ist in jedem Kanton unterschiedlich festgelegt

Abgesehen von der generellen Leinenpflicht, die in der gesamten Schweiz gilt, hat jeder der 26 Kantone zusätzliche Vorschriften das Anleinen von Hunden betreffend. Für die Frühlingszeit, wenn die Wildtiere setzen und brüten, bestehen besondere Vorschriften, in denen das Ausführen von Hunden in der Natur und im Wald geregelt ist. Der Zeitraum, in dem der Hund während der Brut- und Setzzeit an der Leine zu führen ist, wird von jeder Kantonsverwaltung separat festgelegt. Für manche Schweiz-Urlauber können die Vorschriften durchaus verwirrend sein, da sich die Regelungen in unterschiedlichen Regionen erheblich voneinander unterscheiden können. Die einzelnen Verordnungen sind in den kantonalen Jagd- und Hundegesetzen festgelegt.

 

 

Was passiert bei Verstößen gegen die Leinenpflicht?

Die Missachtung der gesetzlichen Leinenpflicht stellt in der Schweiz eine strafrechtliche Handlung dar, die mit einem Bußgeld geahndet wird. Dabei ist es unerheblich, ob der Hund gewildert oder gejagt hat. Wenn ein Hund ein Reh im Wald oder ein anderes Tier beißt, muss der Hundehalter außerdem für den Wildschaden aufkommen. Der Wildtierbestand in den Schweizer Bergen steht unter einem besonderen Schutz. Deshalb wird erwartet, dass Vierbeiner bei Spaziergängen in Wäldern und im Gebirge an der Hundeleine geführt werden. Die Jagdvorsteher sind vor allem während der Setzzeit im Frühling in ihrem Gebiet unterwegs, um die Sicherheit von Rehen, Hirschen und anderen Tieren zu schützen. In Zürich können Hunde, die zum wiederholten Mal beim Wildern erwischt werden, sogar durch den Jagdpächter abgeschossen werden. Ähnliche Bestimmungen gibt es auch in anderen Kantonen wie in Aargau, Basel-Landschaft, Nidwalden, Schwyz, St. Gallen und Uri. In einigen Kantonen werden frei laufende Hunde eingefangen. Dazu zählen Appenzell, Ausserrhoden und -Innerrhoden, Basel, Freiburg, Glarus, Graubünden, Jura, Neuenburg, Thurgau, Waadt, Wallis und Zug.

 

 

Gibt es in der Schweiz eine Meldepflicht bei Vorfällen?

Falls es zu einem Vorfall zwischen einem Hund und einem Wildtier kommt, ist der Hundehalter aus tierschutzrechtlichen Gründen verpflichtet, sich bei der zuständigen Jagdbehörde zu melden. Vom Jagdvorsteher wird dann das verletzte Wildtier gesucht. Vor allem im Frühling sollten Hundehalter ihre Vierbeiner bei Ausflügen in die Berge immer sorgfältig anleinen, denn Jungtiere sind für jagende Hunde eine beliebte Beute. Auch wenn ein Hund nicht zubeißt, besteht das Risiko, dass ein Reh oder ein anderes Wildtier ebenso wie der Hund auf die Straße oder in einen Zaun laufen können. Hundehalter werden deshalb gebeten, während ihres Aufenthaltes in den Schweizer Bergen alle nötigen Maßnahmen zu treffen, damit ihr Hund weder Wildtiere jagt noch Tiere stört. Rücksicht auf Wildtiere und Kleintiere wird nicht nur im Wald, sondern auch beim Spaziergang mit dem Hund in Wiesen mit hohem Graswuchs erwartet. Viele Wildtiere verstecken ihre Jungen gern im Gebüsch, in Hecken und unter hohen Gräsern. Hunde mit Jagdverhalten sollten deshalb vorsichtshalber immer angeleint werden, auch wenn im entsprechenden Gebiet kein Leinenzwang besteht.

 

 

Bestimmungen der Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Luzern und Solothurn

Seitdem im Jahr 2014 eine neue Regelung in Kraft trat, müssen in der Zeit vom 01.04. bis zum 31.07. in den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft und Solothurn alle Hunde beim Spaziergang im Wald und an Waldrändern angeleint werden.

 

 

Bestimmungen im Kanton Basel

In der Stadt Basel dürfen auch angeleinte Hunde nicht auf einen Kinderspielplatz, auf den Friedhof oder in ein Lebensmittelgeschäft mitgenommen werden. Keinen Zutritt haben Vierbeiner zu öffentlichen Badestellen und zu allen Stellen, an denen Hundeverbotsschilder stehen. Im Stadtbereich muss der Vierbeiner in der Zeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr an einer kurzen Hundeleine geführt werden, auch wenn kein Schild darauf hinweist. Ebenfalls angeleint werden muss der Hund beim Besuch von Gastwirtschaftsbetrieben, Gartenwirtschaften und Boulevardrestaurants. Auf dem Wochenmarkt, in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie auf Straßen und Plätzen, die stark frequentiert werden, sind Hunde immer anzuleinen. Überall dort, wo in Basel ein Leinenpflichtschild steht, ist der Vierbeiner an die Hundeleine zu nehmen. Bei Zuwiderhandlung ist die Kantonspolizei Basel berechtigt, ein Bußgeld von 100 Schweizer Franken zu erheben. Auf dem Geoportal der Kantonal-Verwaltung des Kantons Basel-Stadt ist eine Auflistung aller Örtlichkeiten, an denen Leinenpflichtschilder oder Hundeverbotsschilder stehen, veröffentlicht. Die visualisierte Darstellung erleichtert allen Hundebesitzern die Planung ihres Aufenthalts in Basel.

 

 

Bestimmungen der Kantone Genf, Neuenburg, Solothurn und Schaffhausen

Verglichen mit anderen Kantonen besteht die Leinenpflicht in Genf, Neuenburg und Solothurn für einen etwas kürzeren Zeitraum. In den Wäldern rund um Neuenburg müssen Hunde vom 15.04. bis 30.06. stets an der Leine geführt werden. Die entsprechende Pflicht gilt im Kanton Genf in der Zeit vom 01.04. bis zum 15.07. Durch die Schaffhauser Hundegesetzgebung ist die Leinenpflicht im Wald und an den Waldrändern während dieses Zeitraums ebenfalls vorgeschrieben.

 

 

Bestimmungen der Kantone Glarus, Obwalden und Nidwalden

Der Kanton Glarus schreibt eine ganzjährige Leinenpflicht vor. Lediglich Gebrauchshunde müssen am Waldrand und in den Wäldern dieser Region nicht angeleint werden. Das Führen an der Leine ist in Ob- und Nidwalden in den Wildruhgebieten während der Zeit zwischen 01. Dezember und 30. April vorgeschrieben. In manchen Gebieten besteht die generelle Leinenpflicht sogar bis in die Sommermonate. Bei Ausflügen in die Wildruhegebiete Lauelenegg-Nätschen, Scheidegg und Arven-Scheligsee, die zum Kanton Nidwalden zählen, müssen Hunde bis zum 15. Juni immer eine Leine tragen. In Obwalden ist das Anleinen in den Gebieten Bärengraben, Nüwenalpwald, Rosalp/Gerlisalp/Gemsgrube, Ross-/Dälenboden, Schattenberg, Schlierengrat und Teufimatt bis zu 15. Juli vorgeschrieben.

 

 

Bestimmungen im Kanton Zürich

Im Kanton Zürich gibt es keine generelle Leinenpflicht. Hunde müssen lediglich in einzelnen speziell ausgeschilderten Gebieten an einer Leine geführt werden. Beim Wandern an Waldrändern und in Wäldern sowie bei Spaziergängen in der Dunkelheit sind Vierbeiner auf kurzer Distanz zu halten und müssen jederzeit abrufbar sein. Zu den Orten im Kanton Zürich, an denen Hunde immer an der Leine zu führen sind, zählen verkehrsreiche Straßen, öffentliche Verkehrsmittel, Haltestellen und Bahnhöfe. Außerdem wird auch beim Betreten öffentlicher Gebäude erwartet, dass der Hund eine Leine trägt. Das Mitführen eines Hundes ist in Zürich auf Friedhöfen, in Badeanstalten sowie auf Spiel- oder Sportfeldern nicht gestattet. Die Behörden berufen sich dabei auf das seit 14.4.2008 geltende Kantonale Hundegesetz.