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Das NRW-Landeshundegesetz

Nach dem NRW-Landeshundegesetz erstreckt sich die Leinenpflicht auf alle öffentlichen Gebäude wie Rathäuser, Schulen und Kindertagesstätten sowie öffentliche Bereiche mit starkem Fußgängerverkehr wie Einkaufspassagen und Fußgängerzonen. Die Vierbeiner sind zudem in sämtlichen öffentlichen Park, Grün- und Gartenanlagen mit Ausnahme für den Freilauf ausgewiesener Freiflächen an der Hundeleine zu führen. Die Leinenpflicht besteht auch bei öffentlichen Versammlungen, in denen mit einem hohen Menschenaufkommen zu rechnen ist. Auf Kinderspielsplätzen, Bolzplätzen und Friedhöfen sind die Tiere grundsätzlich verboten. Zudem sind Hundehalter angewiesen, sich mit den besonderen Bedingungen in den Kommunen vertraut zu machen. Denn die einzelnen Kommunen besitzen die Möglichkeit, zusätzlich zu den grundsätzlichen Hundegesetzen in NRW eigene Gesetze für das Führen von Hunden zu erlassen. Der Leinenzwang betrifft sämtliche Hunde. Für einen großen Hund ist die Leinenpflicht in NRW auf sämtliche „bebauten Bereiche“ ausgeweitet. Im Waldgebiet dürfen die Tiere dagegen frei herumlaufen, solange sie dabei die Waldwege nicht verlassen. Hier haben Kommunen keine Eingriffsmöglichkeiten. Einen Präzedenzfall gab es diesbezüglich in Hilden 2012. Dort hatte eine Klägerin gegen einen Bußgeldbescheid ihrer Stadt geklagt, als sie ihren Hund im Waldgebiet frei herumlaufen ließ und Recht bekam. Die Begründung des Gerichts: Für die Waldgebiete seien die Kommunen nicht zuständig, sondern an das Landesforstgesetz gebunden.

 

Unterscheidung nach bestimmten Gruppen

Das Landeshundegesetz in NRW unterscheidet zwischen „gefährlichen Hunden“, „Hunden bestimmter Rassen“, „großen Hunden“ und „kleinen Hunden“. Als gefährliche Hunde sind die Kampfhundrassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier grundsätzlich definiert. Die Definition umfasst zudem alle Kreuzungen mit diesen Hunderassen. Hier wird der Leinenzwang mit einer Maulkorb- und Mikrochippflicht ergänzt. Zudem muss die Person, die solche Tiere an der Hundeleine ausführt, volljährig sein und einen Sachkundenachweis, einen Hundeführerschein und eine Haftpflichtversicherung vorzeigen können. Gleichzeitig muss der Hundehalter ein besonderes privates oder öffentliches Interesse zur Führung eines solchen Hundes nachweisen. Als „Hunde bestimmter Rassen“ wiederum gelten Kampfhunde, die nicht grundsätzlich als gefährlich eingestuft werden. Disese auch Listenhunde genannten Tiere sind die Hundearten Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoetano, Rottweiler und Tosa Inu, wobei unter dieser Definition ebenfalls sämtliche Kreuzungen fallen. Auch bei diesen Hundearten sind den Besitzern ähnliche Restriktionen auferlegt. Als großer Hund wiederum werden alle Nichtkampfhunde definiert, die entweder die Höhe von 40 cm oder das Gewicht von 20 kg überschreiten. Zur Führung dieser Tiere genügt ein Sachkundeausweis oder ein Jagdschein, der große Hund ist ebenso wie der „gefährliche Hund“ oder der „Hund bestimmter Rassen“ mit einem Mikrochip zu versehen.

 

Strafen bei Verstößen

Der Verstoß gegen den Leinenzwang gilt laut dem NRW-Landeshundegesetz als Ordnungswidrigkeit. Die Strafen werden dabei von den Kommunen festgelegt. In Dortmund beträgt die Strafe bei einem Erstverstoß 50 Euro, in Köln wird dagegen nur 25 Euro berechnet. In Düsseldorf werden bei einem Verstoß hingegen 100 Euro als Strafe fällig. Da der Verstoß gegen den Leinenzwang aufgenommen wird, verhängen die Kommunen bei wiederholten Verstößen wesentlich höhere Geldbußen, die dann rund das Doppelte des vorhergehenden Betrags betragen können. Zudem differenzieren die Kommunen in der Regel zwischen den einzelnen Hunden, die trotz Vorschrift nicht an der Leine laufen, und nach den Regionen und Örtlichkeiten, an denen der frei laufende Hund gesichtet wurde. Zudem werden in manchen Kommunen innerhalb des Bundeslandes auch „Belästigungen“ von Passanten durch den Hund, selbst wenn er angeleint ist, mit einem Bußgeld verfolgt.