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Leinenpflicht in Brandenburg – landesweite Regelungen sorgen für Klarheit

 

In Brandenburg wurde im Jahr 2004 festgelegt, dass die Regelugen zum Maulkorb- und Leinenzwang für Vierbeiner auf Landesebene geregelt werden sollen und somit in jedem Bereich des Bundeslandes gelten. Dies soll für Klarheit und identische Regeln in jedem Bereich sorgen. Dennoch ist es den Kommunen und Landkreisen gestattet, selbst noch strengere Regeln für ihr Einzugsgebiet festzulegen – lediglich eine Lockerung der Landesregeln ist nicht möglich.

 

So gilt im gesamten brandenburgischen Gebiet für alle Verbeiner ein Leinenzwang bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, in Aufzügen und bei Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen, bei denen Menschenmassen vorhanden sind. Auch auf Sport- und Campingplätzen sind die Tiere grundsätzlich an der Leine zu führen. Selbiges gilt für alle umfriedeten und begrenzten Plätze der Allgemeinheit, wie Park- Garten und Grünanlagen. In Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln sowie Mehrfamilienhäusern, auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder anderen von der Gemeinschaft genutzten Räumen gilt auch eine Generelle Leinenpflicht. Dabei ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die Tiere stets so geführt werden müssen, dass weder Menschen, noch Tiere oder Sachen gefährdet werden. Ein Höchstmaß von zwei Metern Länge darf bei der Hundeleine daher nicht überschritten werden, ferner muss sie reißfest verarbeitet sein und einen sicheren Halt am Halsband bieten. In Öffentlichen Verkehrsmitteln und Verwaltungsgebäuden muss zudem jeder Hund einen Maulkorb tragen, der ein eventuelles Zubeißen verhindert. Dies gilt für jeden Hund jeglicher Art, gleich welcher Größe, Gewicht oder Rasse.

 

Ausgenommen sind diese Regelungen auf ausgewiesenen Freiflächen für Hunde, an denen die Tiere sich frei und ohne Hundeleine bewegen dürfen. Als gefährlich geltende Hunde dürfen in diesem Bereich ebenfalls frei laufen, müssen jedoch einen Maulkorb tragen um ein Beißen zu verhindern.

 

Generell dürfen die Tiere in diesem Bundesland nicht mit auf Kinderspielplätze, Liegewiesen oder in Badeanstalten mitgenommen werden. Auch öffentliche Badestellen sind ein Tabu. Hier gelten auch keine Möglichkeiten oder Sonderregelungen durch Leinen- oder Maulkorbzwang, das Mitführen der Tiere ist hier generell verboten.

 

Sonderregelungen für gefährliche Rassen und Charaktereigenschaften

 

Für als gefährlich geltende Hunde gelten auch im gesamten brandenburgischen Bereich besondere Regeln. Die Leinenpflicht für diese Tiere gilt im gesamten Bereich des Bundeslandes, selbiges gilt für die Maulkorbpflicht. Der einzige öffentliche Bereich, in dem die Tiere sich bewegen dürfen, sind extra ausgewiesene Freiflächen für die Vierbeiner – hier muss jedoch dennoch ein Maulkorb getragen werden, um die anderen Tiere und deren Halter nicht zu gefährden. Zudem darf eine Person, die einen gefährlichen Hund führt, keine weiteren Tiere mit sich führen – auch keine als friedlich geltenden – und muss mindestens das 18te Lebensjahr vollendet haben. Auch die schriftliche Erlaubnis und der Sachkundeweis müssen bei jedem Betreten des öffentlichen Bereiches mit dem Tier mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

 

Doch auch weitere Regeln liegen für die Hundehalter von gefährlich eingestuften Tieren vor. So dürfen diese Tiere generell nicht in Mehrfamilienhäusern gehalten werden, es sei denn es liegt eine behördliche Bestätigung vor, dass durch die Haltung weder Menschen, noch Tiere oder Sachen beschädigt werden können. Ferner sind die Halter der gefährlichen Tiere dazu verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für die Vierbeiner abzuschließen und einen Nachweis darüber beim entsprechenden Amt nachzuweisen.

 

Als gefährlicher Hund gelten in im brandenburgischen Gebiet die betreffenden Hunderassen, sowie alle Tiere, die über ein überdurchschnittliches Aggressionsverhalten, eine generelle Kampfbereitschaft oder sonstige unkontrollierbaren Eigenschaften verfügen. Diese wird nach einer ausführlichen Überprüfung vom Veterinäramt entschieden, sofern es zu einem Vorfall kam. Ferner unterscheidet das Bundesland nach generell gefährlichen Hunden, die automatisch in diese Kategorie fallen (darunter z. B. American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier…) und den zunächst als gefährlich eingestuften Hunderassen, die sich jedoch nach einem erfolgreichen Wesenstest von diesem Status befreien lassen können (z. B. Alano, Bullmastiff, Cane Corse, Dobermann…). Sollte das Tier vom Status des gefährlichen Hundes befreit werden, gelten die üblichen Regelungen für die Hundehaltung.

 

Fällige Strafe bei einem Verstoß

 

Sollte es zu einem Verstoß gegen den Leinenzwang kommen, können Bußgelder von 30 € bis zu 250 € fällig werden. Bei wiederholten Verstößen und entstehenden Gefahrensituationen ist schlussendlich eine Strafe von bis zu 20.000 € möglich – werden jedoch nur sehr selten verhängt.

 

Zudem kann das Land darüber entscheiden, ob einem Halter das Führen von Hunden generell verboten wird. Dies findet meist dann Anwendung, wenn es zu schweren oder häufigen Bissattacken der Tiere kam und der Halter sich als unfähig zum Führen des Tieres erwiesen hat. Auch kann auf einen Entschluss der zuständigen Behörde bei wiederholten Vorfällen eine Sicherstellung, sowie Tötung des Tieres angeordnet werden, sollte es über eine nicht in den Griff zu bekommende Aggressivität verfügen (z. B. abgerichtete Tiere).

 

In Waldgebieten des Landes steht es Jägern zudem frei, die Tiere beim Jagen oder Hetzen zu erschießen, wenn andere Maßnahmen zu deren Vertreibung nicht erfolgreich waren.

 

Weitere Regelungen in Brandenburg

 

Ferner hat das Bundesland geregelt, dass dort eine Hundehaftpflichtversicherung lediglich für als gefährlich eingestufte Tiere vorgeschrieben ist und nachgewiesen werden muss. Hundehalter normaler und friedlicher Hunderassen sind von dieser Pflicht befreit und müssen keine Hundehaftpflichtversicherung für ihr Tier abschließen. Die Hundesteuer ist in jedem Gebiet des Landes zu zahlen und richtet sich nach den individuellen Regelungen der Stadt oder Kommune.