Skip to main content

Im Freistaat Sachsen ist den Besitzern von sogenannten „Listenhunden“, also Tieren, die als gefährlich eingestuft werden, gesetzlich vorgeschrieben, eine Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen. Des Weiteren gilt im gesamten Bundesland eine Pflicht, diese Tiere an die Leine zu nehmen. In Sachsen werden der American Staffordshire Terrier, der Pitbull Terrier sowie der Bullterrier als auch deren Kreuzungen zu den Kampfhunden gezählt, für welche die genannten Regelungen gelten. Die Pflicht für die Hundeleine bezieht sich hierbei auf alle Areale und Gebiete außerhalb eingezäunter Grundstücke, Zuwege, Einfahrten, Wohnungen und Treppenhäuser der jeweiligen Halter. Besitzer von Listenhunden müssen außerdem nachweisen, dass sie die nötigen Voraussetzungen zur Haltung von Kampfhunden erfüllen. Sollte ein Halter seinen Listenhund vorübergehend einer anderen Person überlassen, muss diese körperlich und von der geistigen Reife her in der Lage sein, den Hund zu führen. Des Weiteren ist es verboten, mehrere gefährliche Tiere gleichzeitig auszuführen. Für alle anderen Vierbeiner existieren keine allgemeingültigen gesetzlichen Vorgaben zur Leinenpflicht. Einzelne Städte haben jedoch Regeln zur Hundehaltung erlassen, die eine Anleinung der Vierbeiner in bestimmten Gebieten vorsehen.

 

Leinenpflicht in einzelnen Städten

 

In Leipzig ist die Leine in allen öffentlichen Grünanlagen und Parks vorgeschrieben. Das Ordnungsamt kontrolliert insbesondere im Mariannenpark, dem Volkspark Kleinzschocher sowie dem Arthur-Bretschneider-Park, ob die Tiere ordnungsgemäß an der Leine geführt werden. Innerhalb des Leipziger Stadtgebiets gibt es über 50 Hundewiesen, auf denen freier Auslauf für die Vierbeiner gestattet ist. Diese sind durch bestimmte Schilder gekennzeichnet. Ähnliche Regelungen hat die Landeshauptstadt Dresden in Bezug auf die Hundeleine getroffen. Auch hier müssen die Vierbeiner in Grünanlagen und Erholungsgebieten an der Leine geführt werden. Außerdem gilt die Pflicht zur Leine auf Straßen und öffentlichen Plätzen in der Alt- und Neustadt. Hinweisschilder geben Auskunft darüber, wo die Tiere freien Auslauf genießen dürfen. In Chemnitz herrscht eine generelle Pflicht, Hunde sowohl auf öffentlichen Straßen als auch in Grünanlagen, Gartenkolonien und in Parks an die Leine zu nehmen. Ausschließlich auf gekennzeichneten Hundewiesen und Feldern dürfen Hundehalter ihre Lieblinge von der Leine und sich richtig austoben lassen. Die betreffenden Bereiche sind durch Beschilderungen als Auslaufgebiet gekennzeichnet. Wird gegen die Leinenpflicht verstoßen, drohen dem Hundehalter Konsequenzen. Ein Verstoß liegt dann vor, wenn der Hund nicht an der Leine geführt oder der Hundehalter eines Listenhundes als nicht geeignete Person festgestellt wird. Wird Tierkot nicht unverzüglich entfernt, fällt ebenfalls eine Strafe an. Verstöße werden mit Verwarnung oder Geldbußen geahndet. Die Strafe kann bis zu 1000 Euro betragen. Beim Fehlen einer gültigen Hundemarke können sogar bis zu 10 000 Euro Bußgeld anfallen. Das gilt auch dann, wenn die Marke nicht gut sichtbar ist. Abweichungen von diesen Regelungen und Konsequenzen gegen Verstöße in verschiedenen Städten und Gemeinden sind möglich.

 

Maulkorbpflicht

 

Im sächsischen Freistaat gilt landesweit eine Maulkorbpflicht für alle Listenhunde. Diese findet Anwendung außerhalb von umfriedeten Grundstücken des Besitzers. Bereits in Einfahrten, Zuwegen und Treppenhäusern müssen Hunde, die als gefährlich eingestuft werden, einen sicheren Maulkorb tragen. Dieser muss so beschaffen sein, dass die Tiere nicht die Möglichkeit zum Beißen bekommen. Studien haben ergeben, dass Hunde durch das Tragen eines Maulkorbs nicht in der Kommunikation mit anderen Hunden eingeschränkt sind oder von diesen gemieden werden.