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Ob Sie Ihren Hund an der Leine führen müssen oder eine Maulkorbpflicht besteht, wird in Österreich von den Bundesländern und Gemeinden unterschiedlich festgesetzt. Da es keine einheitliche Regelung gibt, kann es schnell zu Unklarheiten und Verwirrung kommen, zumal die Bestimmungen oft nicht klar formuliert sind oder undeutlich kommuniziert werden. Einerseits schreibt das Bundesgesetz landesweit vor, wie Sie Ihr Tier zu halten und zu führen haben, andererseits kann jede Gemeinde kann für sich entscheiden, ob Leinen- oder Maulkorbpflicht besteht und wo das Mitführen von Hunden generell verboten ist.

 

Wenn Sie also in Österreich mit Ihrem Vierbeiner unterwegs sind, müssen Sie sowohl das Landesgesetz als auch die Gemeindeverordnung kennen und befolgen. Das kann mitunter problematisch werden, da sich beide Gesetzgebungen nicht selten widersprechen. Deshalb sollten Sie sich in jedem Fall bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes und des Bezirks, in dem Sie sich aufhalten, über die aktuelle Gesetzeslage informieren, denn wenn Sie gegen die geltenden Bestimmungen verstoßen und von der Polizei kontrolliert werden, drohen saftige Geldstrafen.

 

Doch das ist leichter gesagt als getan. Denn was tun, wenn etwa der Bürgermeister in seiner Stadt auf der Maulkorbpflicht besteht, wohingegen das Gesetz seines Bundeslandes dies gar nicht fordert? In diesem Fall gilt grundsätzlich: Das höhere Gesetz hat die höhere Autorität. Das Bundesgesetz steht also über der Landesgesetzgebung, denn Länder können keine schärferen Gesetze verabschieden als der Bund. So gibt es beispielsweise in Niederösterreich und Tirol landesspezifische Novellierungen zum (Bundes-)Polizeistrafgesetz. Der Bund gibt also den Rahmen vor, in dem die Länder ihre Vorschriften variieren können. Was ist nun in Österreich zu beachten? Im Folgenden finden Sie den Überblick:

 

Leinen-und Maulkorbpflicht in Niederösterreich:

 

Auch hier darf eine Gemeinde keine strengeren Bestimmungen erlassen, als im Landesgesetz vorgegeben ist. Es ist jedoch weitaus komplizierter, denn dieses Landesgesetz gilt ausschließlich für dichtverbautes Gebiet, jedoch nicht für das gesamte Gemeindegebiet. So hat die Gemeinde theoretisch das Recht, in unverbautem Gebiet strengere Vorgaben festzulegen. Damit dies nicht getan wird, hat Niederösterreich ein politisches Abkommen geschlossen. Einerseits darf also eine Gemeinde zwar nicht strenger als das Landesgesetz sein, andereseits ist sie sehr wohl berechtigt, eine landesweite Regelung zu lockern. So könnte zum Beispiel der Bürgermeister die Leinenpflicht in einer Fußgängerzone seiner Stadt aufheben, obgleich sie im Landesgesetz verordnet ist.

 

Allgemein gilt in Niederösterreich derzeit Folgendes: Vierbeiner müssen an öffentlichen Plätzen im Ortsbereich, in Parks und öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Teilen von Wohnhausanlagen, die gemeinschaftlich genutzt werden, entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Dies gilt außerdem in baulich oder funktional zusammenhängenden Teilen eines Siedlungsgebietes sowie an Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, in Einkaufszentren, Freizeit-und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und an Zugängen zu Mehrfamilienhäusern.

 

Für Hunde, die amtsbekannt als gefährlich eingestuft sind, herrscht Leinen- UND Maulkorbpflicht: An den oben genannten Orten, sowie in Hundeauslaufzonen sind sie zwangsweise immer mit Leine und Maulkorb zu führen. Ausnahmen bilden Dienst-, Jagd-oder Rettungshunde sowie Behindertenbegleit-und Therapiehunde während ihrer Ausbildung, des Trainings sowie ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes. Ebenso sind Wachhunde von der Leinen-und Maulkorbpflicht befreit, sofern sie an einer sicheren Laufeinrichtung geführt werden.

 

Oberösterreich:

 

Hier besagt das Hundehaltergesetz, dass Sie Ihren Hund an öffentlichen Orten an der Leine oder mit Maulkorb führen müssen. Verpflichtend ist beides in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie bei größeren Menschenansammlungen wie zum Beispiel in Badeanlagen oder Einkaufszentren.

 

Burgenland:

 

Hier hat es sich der Gesetzgeber am Einfachsten gemacht und die Leinen-und Maulkorbpflicht folgendermaßen definiert: Hundehalter haben ihre Tiere so zu beaufsichtigen und zu verwahren, dass Dritte nicht belästigt oder gefährdet werden. Als Belästigung gilt übrigens auch die Verunreinigung von Kinderspielplätzen und vergleichbaren Flächen. Außerhalb abgegrenzter Gebäude und eingefriedeter Grundstücke müssen Sie Ihren Hund an der Leine führen. Laut dem Salzburger Landessicherheitsgesetz sind die Gemeinden dazu ermächtigt, außerhalb von Gebäuden Leinen oder Maulkörbe vorzuschreiben sowie zusätzliche Leinen-und Maulkorbpflicht anzuordnen oder das Mitführen von Hunden an bestimmten Orten zu verbieten. Im Burgenland ist es also den Gemeinden überlassen, wie sie die Dinge handhaben wollen, mit allen Verwirrungen, die das nach sich ziehen kann, besonders wenn man während einer Tour mit dem Hund mehrere Gemeindegrenzen überquert. In diesem Fall können die jeweiligen Behörden Auskunft geben.

 

Kärnten:

 

Hier hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Hunde an öffentlichen Orten, an denen mit größeren Menschenansammlungen zu rechnen ist, und frei zugänglichen Teilen von Häusern anzuleinen sind oder einen Maulkorb tragen müssen. Zusätzlich wird vorgeschrieben, auch außerhalb dieser Gebiete Leinen oder Maulkörbe mitzuführen und bei Bedarf einzusetzen. An öffentlichen Orten in der Steiermark gilt ebenfalls: Maulkorb-oder Leinenpflicht. In Parkanlagen sind Hundehalter in jedem Fall dazu verpflichtet, ihre Tiere anzuleinen, außer in gekennzeichneten Hundezonen.

 

Tirol:

 

Hier lässt das Tiroler Landespolizei-Gesetz die Gemeinden selbst entscheiden, ob und wo eine Maulkorb-oder Leinenpflicht in Kraft treten soll. Generell hat jeder Hundehalter seine Tiere sicher zu verwahren. In Vorarlberg werden Hundebesitzer auf Landesebene dazu angewiesen, ihre Tiere so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Drittpersonen nicht belästigt oder gefährdet werden können. Zusätzlich haben die Gemeinden zum Teil ergänzende Gesetze für Hundehalter angeordnet.

 

Regelungen für Assistenzhunde und gefährliche Hunde:

 

In jedem Fall ist es ratsam, sich in der jeweiligen Gemeinde in Österreich genau über die Bestimmungen zu informieren. Die Gemeinden sind es auch, die die Höhe der Hundesteuer festlegen. In manchen Bundesländern sind Dienst-und Blindenhunde von der Leinenpflicht ausgenommen oder erst vor kurzem Gesetze zur Haltung von Kampfhunden bekannt gemacht worden. Daher kann es sein, dass für bestimmte Rassen und Mischlinge strengere Vorschriften in Bezug auf Leinen und Maulkörbe zu beachten sind. Zum Teil muss für die Haltung ein Antrag auf Bewilligung gestellt werden.

 

 

Leinen-und Maulkorbpflicht in den Städten Österreichs

 

Viele Städte in Österreich haben eigene Bestimmungen zur Leinen-oder Maulkorbpflicht.

 

Leinenpflicht in Wien:

Das Wiener Tierschutz-und Tierhaltegesetz sieht vor, dass Hunde an öffentlichen Plätzen wie Straßen, land-und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie an frei zugänglichen Teilen von Häusern und Lokalen entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen werden müssen oder an der Leine zu führen sind. In Parkanlagen und Spielplätzen gilt ebenfalls Maulkorb-oder Leinenpflicht. Für Hunde, die als bissig gelten, besteht an öffentlichen Orten generell Maulkorbpflicht. Ebenfalls verpflichtend ist der Maulkorb an Orten, an denen mit gößeren Menschenansammlungen zu rechnen ist, so etwa in Gasthäusern, öffentlichen Verkehrsmitteln sowie Veranstaltungen. Davon ausgenommen sind selbstverständlich Veranstaltungen mit und für Hunde sowie Rettungs-, Assistenz-, Therapie-und andere Diensthunde während ihres Einsatzes.

 

Falls Hundehalter gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen, kann das teuer werden. Besonders in Wien werden von der Polizei regelmäßig Schwerpunktaktionen zur Kontrolle der Einhaltung der Tierhalterbestimmungen durchgeführt. Die Nichtbeachtung der Regelungen kann eine Anzeige, ein Organmandat oder eine Ermahnung zur Folge haben. Üblicherweise beträgt die Verwaltungsstrafe 21 Euro, im Falle einer Anzeige kann sie aber auch erheblich höher ausfallen.

 

Die Schwerpunktaktionen der Wiener Polizei soll die Hundebesitzern vor allem auch über die 153 Hundeverbotszonen in Wien und das generelle Hundeverbot auf Kinderspielplätzen, auf Friedhöfen, im ganzen Lainzer Tiergarten sowie auf den Steinhofgründen aufklären. Zum Ausgleich genießen Tierfreunde und ihre Lieblinge in der Bundeshauptstadt ihre Freizeit in mehr als 100 Hundezonen auf einer Gesamtfläche von 817.000 Quadratmetern.

 

Die Stadt Salzburg sieht vor, dass Hunde außerhalb von Gebäuden und eingefriedeten Grundflächen entweder anzuleinen sind oder einen Maulkorb tragen müssen, so dass das Tier jederzeit beherrschbar ist.

 

In der Stadt Graz sind Leinen oder Maulkörbe an folgenden Orten verpflichtend: An öffentlich zugänglichen Stellen im Stadtgebiet sowie in städtischen Parkanlagen und Hundezonen gilt absolute Leinenpflicht für Hunde. Im Falle der Nichtbeachtung müssen Hundehalter mit Geldstrafen rechnen.

 

Die Stadt Linz verordnet an öffentlichen Plätzen im Ortsgebiet: Leine oder Maulkorb. In Kinderbetreuungseinrichtungen wie Schulen, Kindergärten und Horten müssen Hunde angeleint oder mit Maulkorb geführt werden. An stark besuchten Orten wie Einkaufszentren, Freizeit-und Vergnügungsparks, Lokalen und bei Veranstaltungen, wo größere Menschenansammlungen zu erwarten sind, gilt Leinen-oder Maulkorbpflicht.

 

In Innsbruck sind sehr komplizierte und ausführliche Bestimmungen zu beachten: Grundsätzlich besteht für Hunde in der Stadt Leinenpflicht. Im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen gilt Folgendes: Hunde sind im Zeitraum vom 1. März bis einschließlich 15. Oktober jeden Jahres an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. Dasselbe gilt im Bereich nicht abgeernteter Felder bis einschließlich 15. November jeden Jahres. Zudem müssen Hunde an speziell ausgewiesenen Wegen angeleint werden.