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Hundehalter und ihre Vierbeiner – die Leinenpflicht in Berlin

 

Bis vor wenigen Monaten galt in Berlin noch eine eingeschränkte Leinenpflicht, die sich nur auf die öffentlichen Bereiche und Parks bezog – im Rest der Stadt konnten die Tiere ungehindert ohne Leine geführt werden, ohne dass man ernsthafte Konsequenten hätte befürchten müssen. Mitunter deshalb wurde Berlin in den Jahren 2011 und 2012 zur hundefreundlichsten Stadt Deutschlands gekürt. Zu Beginn des Jahres 2017 haben sich die Regeln für Hundehalter jedoch drastisch geändert – eine Regelung mit Folgen.

 

Neuerungen für Hundehalter in Bezug auf die Leinenpflicht

 

Inzwischen gilt für alle Hundebesitzer, dass die Vierbeiner in der Innenstadt an der Leine geführt werden müssen. Unterschieden wird zwischen zwei verschiedenen Regeln. In den Berliner Fußgängerzonen, auf Straßen mit großen Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden und Geschäften, sowie auf Festen, in Bahnhöfen und öffentlichen Verkehrsmitteln müssen die Tiere an einer Leine geführt werden, die maximal einen Meter lang sein darf. Überschreitet die Leine diese Länge, kann eine Verwarnung oder Strafe fällig werden. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der Besitzer den Hund trotz langer Leine sehr kurz hält – die tatsächliche Länge der Hundeleine zählt.

 

In Parks und Grünanlagen, an den zahlreichen Kanalpromenaden, sowie auf Campingplätzen und in Kleingärten dürfen die Vierbeiner an einer Leine geführt werden, die maximal zwei Meter lang sein darf. Selbiges gilt auch für alle Berliner Waldflächen, ganz gleich ob es sich um die Innenstadt oder Randgebiete handelt – solang es zum Berliner Stadtgebiet zählt. Die einzige Ausnahme sind hier Grünflächen, die extra als Freilaufflächen für Hunde gekennzeichnet wurden. Hier ist es für Hundebesitzer möglich, die Tiere auch ohne Leine zu führen.

 

Eine weitere Besonderheit sind Kinderspielplätze. Hier ist sowohl der Zutritt, als auch die Führung von Hunden generell untersagt. Auch einzelne Parks und Freiflächen sind mit „Hunde verboten!“-Schildern versehen, die von den Haltern unbedingt beachtet werden sollten. Selbiges gilt zudem auch für Schwimm- und Freibäder, Badestellen und zahlreiche öffentlichen Gebäude.

 

Ausschließlich auf Privatgrundstücken dürfen die Tiere ohne Leine geführt werden – vorausgesetzt, der Inhaber der Fläche oder des Hauses ist damit einverstanden. Außerdem darf natürlich keine Gefahr für die Anwohner oder dort lebende Tiere ausgehen.

 

Hunde in den öffentlichen Verkehrsmitteln

 

Sowohl für Berliner Anwohner, als auch Touristen sind die öffentlichen Verkehrsmittel meist unabkömmlich, um durch die Stadt zu gelangen. Daher sollte man sich auch hier im Vorfeld genau über die Pflichten informieren, die mit der Fahrt mit einem Hund einhergehen. Generell gilt: Vierbeiner aller Art dürfen sowohl mit der BVG, als auch der S-Bahn, Bussen und der Tram fahren. Dennoch sollte man hier beachten, dass die Leine maximal einen Meter lang sein darf. Außerdem besteht hier eine generelle Maulkorbpflicht, egal ob das Tier friedlich ist oder nicht. Zudem muss beachtet werden, dass für den Hund eine seperate Fahrkarte gezogen werden muss.

Strafe bei Nichtbeachtung

 

Ein Verstoß gegen die Hundeleinenpflicht gilt als Ordnungswidrigkeit. Dementsprechend werden im Falle einer fehlenden oder ungenutzten Hundeleine Bußgelder verordnet. Das gilt sowohl dann, wenn das Ordnungsamt einen nicht angeleinten Hund sieht, als auch bei Beschwerden von anderen Passanten.

Generell gilt: die Strafen können bis zu 50.000 € betragen. In der Realität handelt es sich jedoch im Regelfall um sehr viel geringere Bußgelder, die sich vor allem daran bemessen, wie man mit den Beamten spricht und ob eine ernsthafte Gefährdung für Mensch oder Tier von dem Hund ausging. Meist wird daher sehr individuell und ganz nach Einzelfall über die Höhe des Bußgeldes entschieden. Wenn man die Entscheidung des Ordnungs- oder Veterinäramtes für falsch hält, kann man sich gegen eventuelle Bußgeldbescheide in Form eines Widerspruchs wehren.

 

Besonderheiten für gefährlich eingestufte Rassen

 

Es gibt Hunderassen, die auf der Berliner Rasseliste stehen – genauer gesagt in der Verordnung für gefährliche Hunderassen, da die herkömmliche Rasseliste ebenfalls im Jahr 2017 entfernt wurde. Abgesehen davon, dass die darauf befindlichen Tiere einem Zucht- und Handelsverbot unterstehen, gelten hier auch völlig andere Regeln im Hinblick auf die Führung an der Leine, sowie das Tragen eines Maulkorbs. So hat ein Hund, der sich auf der Liste für gefährliche Hunderassen befindet, im gesamten Innerstädtischen Gebiet sowohl an einer maximal ein Meter langen Leine, als auch mit Maulkorb geführt zu werden. Sollte der Hund jedoch einen Wesenstest absolviert und diesen Bestanden haben, wird dieser künftig von der Stadt als nicht (mehr) gefährlich eingestuft und unterliegt gleichbleibenden Regeln wie jede andere Rasse. Ein entsprechender Nachweis sollte jedoch beim Gassigang mitgeführt werden.

 

Weitere Auflagen der Stadt

 

Mit der neuen Verordnung zum Tragen von Leinen kam im ganzen Berliner Stadtgebiet auch eine weitere Verpflichtung für die Halter mit in den Alltag: so ist es nun auch die Pflicht eines Hundeführers, Kotbeutel mit sich zu führen, um die Hinterlassenschaften der Tiere umgehend beseitigen zu können. Auf Nachfrage von Ordnungs- oder Veterinäramt gilt es diese vorzuzeigen. Sollte man diese nicht vorweisen können, werden ebenfalls Bußgelder fällig – abhängig davon, ob der Hund dabei erwischt wurde, wie er soeben sein Geschäft verrichtet hat, welches nicht entfernt werden kann oder ob dies einfach im Rahmen einer Kontrolle entdeckt wurde. Natürlich ist nicht nur das Mitführen von Kotbeuteln eine Pflicht, sondern auch die umgehende Entfernung und Entsorgung der tierischen Hinterlassenschaften.